Winterreifen und andere Maßnahmen

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gernot
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Winterreifen und andere Maßnahmen

Beitrag von gernot »

Hallo zusammen,
schon seit einiger Zeit geistert das Thema "Winterreifen etc." durch die Einführung neuerer StVO-Bestimmungen durch die Presselandschaft.
Meine Frage hierzu ist, ob dem Wortlaut folgend,

I. Allgemeine Verkehrsregeln
§2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.

also die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen, auch das Mitführen und Anlegen von Schneeketten diese Regelung beinhaltet?
Insbesondere gelten ähnliche Regeln auch für Österreich?
Gruß Gernot
Friese

Beitrag von Friese »

Wenn entsprechend Witterungs & Straßenverhältnisse herschen ja! Aber find mal Straßen die du im Winter mit Quattro& guten Reifen nicht mehr entlang kommst.
In Österreich hab ich keien Ahnung zu dem Thema.
Gruß,
cabriotobi

Beitrag von cabriotobi »

Friese hat geschrieben:Wenn entsprechend Witterungs & Straßenverhältnisse herschen ja! Aber find mal Straßen die du im Winter mit Quattro& guten Reifen nicht mehr entlang kommst.
In Österreich hab ich keien Ahnung zu dem Thema.
Gruß,
Richtig, davor bleiben schon alle anderen stecken :D

Mach dir ein Rammschild vorne dran, dann liegt unter dir nie Schnee :lol:

Gruß
Tobi
re

Beitrag von re »

Hallo Gernot,

anpassen meint: bei Schnee und Eis soll mit Winterreifen gefahren werden da sonst im Falle eines nicht mehr Weiterkommens ein Verwarnungsgeld fällig wird. Im Falle einer damit verbundenen Verkehrsbehinderung gibt es ein Bußgeld und Punkt in Flensburg.

Scheeketten sind nur dort pflicht wo es ausdrücklich dran steht. Ich weiß das z.B. im Winter vorm Einfahren in das Lechtal, Österreich, ein Schneekettenschild stehen kann. Oder auch an einigen Steigungen. Das meint dann: hier nur mit Schneeketten.

Gruß
Carsten
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Jens 220V-Abt-Avant
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Beitrag von Jens 220V-Abt-Avant »

Moin Gernot,

leider ist auch hier mal wieder alles Wischiwaschi - wie immer, wenn in D Gesetze und Vorschriften gemacht werden.

Kurz und knapp gilt heute im Grunde genommen:

Die Ausrüstung muß den Verhältnissen gerecht sein
Wirst Du mit nicht angepaßter Ausrüstung von der Polizei aufgehalten und kontrolliert, kann!!! (muß also nicht) ein Bußgeld erhoben oder sogar die Weiterfahrt untersagt werden.
Wenn Du in einen Unfall verwickelt wirst, wird Dir auch wenn die Hauptschuld am Gegner liegt, eine Teilschuld zugewiesen werden etc.

Alles in Allem muß man aber sagen, es wird Winter - und wer da mit Sommerreifen rumgurkt ist, meiner unerheblichen Meinung nach, eh nicht wirklich tauglich auf die Piste gelassen zu werden - egal ob nun schneereiche Gegend oder nur einfach kalt.

Grüßle
Jens
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Floh
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Beitrag von Floh »

hy

also wir in Ö haben keine winterreifenpflicht. da es aber oft und auch recht viel in unseren gegenden schneit, ist das benützen WR auf jeden Fall ratsam.
schneekettenpflicht gibt es manchmal an bergpässen. da lassens dich ohne dann auch nicht drüber.

wennst vor hast skifahren zu gehen, pack auf jeden falll welche ein und gut ist.

lg. floh
Schöne Grüße aus der Mozartstadt, Floh
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André
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Beitrag von André »

Friese hat geschrieben: Aber find mal Straßen die du im Winter mit Quattro& guten Reifen nicht mehr entlang kommst.
Nix desto trotz, wenn n Schild für ne bestimmte Straße Schneeketten verlangt, muss man die auch beim Quattro anlegen.
(nur zur Sicherheit noch erwähnt).

Ciao
André
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Im übrigen bin ich der Meinung, daß Schnellfahrer nicht auch noch drängeln sollten und alle das Rechtsfahrgebot zu beachten haben
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Andi
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Beitrag von Andi »

ihr ahnt ja nicht wie überraschend auch dieses jahr wieder schnee fallen wird....das kann man nie wissen ob sowas passiert. ich mein wer rechnet damit immerhin haben wir erst november, dezember etc - und DA soll man damit rechnen das schnee liegt??? völlig neue erfahrung!

die von der reifenindustrie aktuell promotete "winterreifenpflicht" gibt es nicht! (in D)

und es wird bereits heftig gestritten was "angepasst" ist - zumal ja auch vermehrt reifen mit M+S kennung am markt sind, die eigentlich für usa oder asien sind und keine wintertauglichkeit haben....damit haben wir zwar keine probleme - aber erklär das mal liese und egon sonntagsfahrer aus klein-siehstemichnicht....

ich erinnere mich da an den letzten winter *kristallkugelputz* wo es leute gab die in der verkehrsredaktion anriefen und fragten ob die starken schneefälle auf der A3 bei aschaffenburg in richtung frankfurt ODER in richtung würzburg seien....

amtliches:

Deutschland
Durch die 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechlicher Vorschriften wurde zum 01.05.2006 durch § 2 Abs. 3 a StVO geregelt, dass die Bereifung den Wetterverhältnissen angepasst sein muss. In der Vergangenheit gab es lediglich für Kraftomnibusse und Taxen eine besondere Winterreifenpflicht (§ 18 BOKraft): Danach waren Winterreifen mitzuführen, wenn die Umstände dies "angezeigt" erscheinen lassen.

§ 2 Abs. 3 a StVO soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine Klarstellung bisher geltender allgemeiner Verhaltensgrundsätze aus §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3 a, 3 Abs. 1, 23 Abs. 1 StVO sein, wonach eine Schädigung, Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer allgemein verboten ist. Das neue Gebot zur geeigneten Bereifung muss als „situative Winterreifenpflicht“ verstanden werden, die sich faktisch, nämlich bei entsprechenden witterungsbedingten Straßenverhältnissen, als generelle Winterreifenpflicht auswirken kann.

Allerdings gelten gegenüber einer generellen Winterreifenpflicht zwei wichtige Einschränkungen: Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hängt die Verpflichtung zur Benutzung von geeigneter Reifen von den Witterungsverhältnissen ab und ist nicht an einen von vornherein festgelegten Zeitraum geknüpft. Zum anderen spricht der Gesetzgeber bewusst von der "geeigneten Bereifung" statt der verpflichtenden Benutzung von Winterreifen, da es hierzu keine international verbindlichen Definitionen gibt. Anders ausgedrückt bedeutet § 2 Abs. 3 a StVO ein Sommerreifenverbot bei winterlichen Straßenverhältnissen.
übrige Alpenanrainer

Österreich
Es besteht keine generelle Verpflichtung, in den Wintermonaten mit Winterreifen zu fahren. Wo jedoch bei extremen Schneeverhältnissen auf Bergstraßen ein Durchfahrverbot mit dem Zusatz "Ausgenommen Fahrzeuge mit Winterausrüstung" angeordnet ist, darf nur weitergefahren werden, wenn entweder Schneeketten oder Winterreifen (in Radialbauart) mit einer Profiltiefe von mindestens vier Millimeter aufgezogen sind. Die Winterreifen müssen auf allen Rädern angebracht werden. Sofern nicht ausdrücklich "Winterausrüstung" vorgeschrieben ist, dürfen auch Reifen verwendet werden, die die Mindestprofiltiefe von vier Millimetern unterschreiten. Bei Verwendung von Schneeketten dürfen diese auch auf Sommerreifen aufgezogen werden.

Erfüllt ein Fahrzeug die genannten Voraussetzungen bei angeordneter Winterausrüstung nicht, kann dies mit einem Bußgeld und dem Verbot, die betreffende Strecke zu befahren, geahndet werden.

Bei Ganzjahresreifen ist zu beachten, dass diese dann als Winterreifen angesehen werden, wenn sie eine Mindestprofiltiefe von 4 mm aufweisen und die Kennung M+S vorhanden ist.

Schneekettenpflicht besteht grundsätzlich dort, wo man auf ein rundes Schild mit blauen Grund und Schneeketten-Symbol trifft.

Die Benutzung von Spikesreifen ist für Fahrzeuge bis zu 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht und für Anhänger bis maximal 1,8 t Achslast von Oktober bis Mai des Folgejahres erlaubt.

Die höchstzulässige Geschwindigkeit mit Spikesreifen beträgt 80 km/h auf Landstraßen, auf Autobahnen 100 km/h.

Es dürfen nur typengeprüfte Stahlgürtelreifen mit Spikes verwendet werden. Diese müssen auf allen Rädern montiert sein (auch bei Anhängern, sofern das Zugfahrzeug mit Spikesreifen ausgestattet ist). Ein genormter Spikesaufkleber (beim ÖAMTC erhältlich) muss am Heck des Wagens gut sichtbar angebracht werden.

Bei schlechter Sicht (Schneefall, Nebel, starker Regen oder Dämmerung) muss mit Abblendlicht gefahren werden. Verstöße kosten ab 20 Euro.

Für Tunnelfahrten gibt es zwar keine ausdrücklichen Beleuchtungsvorschriften, doch aus Sicherheitsgründen sollten Sie immer das Abblendlicht einschalten.

Wenig befahrene Nebenstraßen werden nicht immer gestreut.

Achtung: Kommen sich auf engen Bergstraßen zwei Fahrzeuge entgegen, darf keiner auf ein Vorfahrtsrecht pochen. Es muss generell derjenige warten oder zurücksetzen, dem dies leichter zumutbar ist.


Schweiz
Für die Verwendung von Winterreifen gibt es keine gesetzliche Regelung; ihre Benutzung wird jedoch bei entsprechenden Straßenverhältnissen empfohlen, zumal bei einem Unfall mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen eine erhebliche Mithaftung in Betracht kommt.

Das Anlegen von Schneeketten kann durch das Verkehrszeichen "Schneeketten obligatorisch" angeordnet werden. Fahrzeuge dürfen die so ausgeschilderte Strecke nur befahren, wenn wenigstens zwei Antriebsräder der gleichen Achse, bei Doppel- oder Zwillingsrädern je ein Antriebsrad auf jeder Seite mit Schneeketten aus Metall versehen sind. Das Ende der Schneekettenpflicht wird mit dem Schild "Ende des Schneeketten-Obligatoriums" signalisiert.

Auch Allrad-Fahrzeuge unterliegen grundsätzlich der Kettenpflicht. Allerdings können Ausnahmen hiervon zugelassen werden, und zwar durch den Zusatz "4x4 ausgenommen" auf dem Schneekettenschild. Für den Kanton Graubünden gilt, dass dort Allrad-Fahrzeuge die bedeutenden Straßen in die Wintersportorte auch ohne Schneeketten befahren dürfen.

Die Benutzung von Spikes ist für Fahrzeuge bis zu 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht im Zeitraum vom 24.10. jeden Jahres bis 30.4. des Folgejahres gestattet.

Die höchstzulässige Geschwindigkeit beträgt außerorts generell 80 km/h, innerorts 50 km/h. Mit montierten Spikesreifen dürfen keine Autobahnen befahren werden. Ausnahmen: Thusis – San Bernadino Straßentunnel – Mesocco, Göschenen – Gotthard Straßentunnel – Airolo.

Am Heck des Fahrzeugs muss der Aufkleber "Spikesreifen" gut sichtbar angebracht sein.

Für Tunnels und Galerien ist immer Abblendlicht vorgeschrieben. Bei Missachtung droht eine Geldbuße ab 40 Franken (ca. 25 Euro).

Auf Bergstrecken hat bei gleichen Fahrzeugtypen immer der aufwärts Fahrende das Vorfahrtsrecht, leichtere Fahrzeuge müssen schwereren ausweichen. Auf Bergpoststraßen (erkennbar am Posthornsymbol) haben Post- und Linienbusse grundsätzlich Vorfahrt.

Wer gegen ein Schneekettengebot verstößt, muss mit 100 Franken (60 Euro) Geldbuße rechnen.



Frankreich
Für Gebirgsstraßen kann die Benutzung von Winterreifen ("Pneus neige") vorgeschrieben werden. Diese Strecken sind dann durch Schilder gekennzeichnet.

Auf manchen Gebirgsstraßen besteht Schneekettenpflicht, die durch Verkehrszeichen signalisiert wird. Schneeketten dürfen grundsätzlich nur auf schneebedeckten Straßen benutzt werden.

Bei Benutzung von Schneeketten müssen diese auf die Räder der Antriebsachse montiert werden.

Die Verwendung von Spikes ist im Zeitraum des Samstags vor dem 11. November jeden Jahres bis zum letzten Sonntag im März des Folgejahres erlaubt.

Die höchstzulässige Geschwindigkeit mit Spikesreifen beträgt außerorts generell 90 km/h, innerorts 50 km/h. Am Fahrzeug muss eine Plakette auf die Verwendung von Spikesreifen hinweisen.

Auf Bergstraßen gelten im Wesentlichen die gleichen Bestimmungen wie in der Schweiz. In Tunnels und Galerien ist immer Abblendlicht vorgeschrieben. Verstöße kosten mindestens 25 Euro Strafe.



Italien
Für einzelne Streckenabschnitte kann zu bestimmten Zeiten und bei entsprechenden Wetterverhältnissen kurzfristig die Benutzung von Winterreifen vorgeschrieben werden. Im Aostatal gilt generell vom 15. Oktober bis Mitte April des Folgejahres eine Winterreifenpflicht (anstelle von Winterreifen können auch Sommerreifen mit Schneeketten benutzt werden)

Für die Schneekettenverwendung bestehen keine besonderen Vorschriften.

Die Benutzung von Spikesreifen ist für Fahrzeuge bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht im Zeitraum vom 15. November jeden Jahres bis 15. November des Folgejahres erlaubt.

Die höchstzulässige Geschwindigkeit mit Spikes beträgt 90 km/h außerorts und 120 km/h auf Autobahnen.

Bei Verwendung von Spikesreifen müssen alle Räder damit ausgerüstet sein.

Die Straßen sind oft nicht oder nur unzureichend gestreut, deshalb Tempo und Fahrweise den winterlichen Verhältnissen anpassen.

Auf allen Landstraßen und Autobahnen besteht auch tagsüber die Pflicht, das Abblendlicht einzuschalten.


Slowenien
Für in Slowenien zugelassene Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t besteht eine Winterreifenpflicht vom 15. November bis zum 15. März des Folgejahres. Für ausländische Kfz gilt die Winterreifenpflicht allerdings nur bei winterlichen Straßenbedingungen. Außerhalb dieses Zeitraumes besteht Winterreifenpflicht nur bei entsprechenden Witterungsverhältnissen. Die Winterreifen müssen eine Mindestprofiltiefe von 3 mm aufweisen. Anstelle von Winterreifen können auch Sommerreifen mit Schneeketten verwendet werden, wobei auch hier die Mindestprofiltiefe 3 mm betragen muss.

Die Verwendung von Spikes ist verboten.

Die Benutzung des Abblendlichts auch tagsüber ist für alle Fahrzeuge ganzjährig vorgeschrieben.
für quattrofahrer:
Das Verkehrszeichen 268 (rund, Symbol eines Reifen mit Schneeketten auf blauem Hintergrund) allein ordnet eindeutig an: Ab hier geht’s nur mit Schneeketten weiter. Durch ein Zusatzschild kann diese Vorschrift erweitert werden und auch das Fahren mit Winter- bzw. Ganzjahresreifen erlauben. Auf keinen Fall ist die Weiterfahrt nur mit Sommerreifen erlaubt.

Übrigens: Das Zeichen 268 gilt auch für Fahrzeuge mit Allradantrieb! Dabei müssen an mindestens zwei Rädern einer Antriebsachse Ketten angelegt werden. Wer’s nicht tut, riskiert 20 Euro Verwarnungsgeld.
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Beitrag von einfach-olli »

Stimme da Andi voll zu

Der Winter und der schnee kommen immer so unerwartet,wie plötzlich weihnachten ist.Damit konnt doch jetzt keiner rechnen. :evil:

Zu diesem Thema habe ich diese woche unseren Fuhrparkleiter in verlegenheit gebracht. (Bin LKW fahrer 40T)

Da WIR ja keine "Winterreifen" in diesem sinne drauf haben,ob ich als fahrer bei ner kontrolle-Unfall oder wenn ich am berg hängen bleib,nicht verdonnert werde bzw ich die 40 euro und evtl den Punkt kassiere.Da hat er erstmal überlegt.
Laut seiner aussage sind wir die fahrer dafür nicht haftbar bzw zu belangen,aber erzählen kann er ja viel.
Und gesetztestechnisch hab ich noch nicht gefunden bzw gelesen wie das bei den Brummis geregelt ist.

gruss olli
Gruss Olli
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Beitrag von jürgen_sh44 »

einfach-olli hat geschrieben:
Da WIR ja keine "Winterreifen" in diesem sinne drauf haben,
hä?

;-)
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Beitrag von Steffen_S »

Wie Jens schon sagte... Jeder der im Winter mit Sommerreifen rumfährt ist dumm... Sry für den Ausdruck...


Aber es isch doch an sich unsinnig so nen Gesetz zu machen, weil jeder Mensch der nen bissle Grips hat macht WR druf...

Also wenn in mich einer reinrutschen sollte der bei Schnee noch SR druf hat, dann will ich net in seiner Haut stecken :evil: :evil: :evil:


Grüße
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Beitrag von jürgen_sh44 »

Steffen S hat geschrieben:Wie Jens schon sagte... Jeder der im Winter mit Sommerreifen rumfährt ist dumm... Sry für den Ausdruck...


Aber es isch doch an sich unsinnig so nen Gesetz zu machen, weil jeder Mensch der nen bissle Grips hat macht WR druf...

Also wenn in mich einer reinrutschen sollte der bei Schnee noch SR druf hat, dann will ich net in seiner Haut stecken :evil: :evil: :evil:


Grüße
Das wird aber bei der Führerscheinprüfung nicht getestet..
und auch hier im Forum fahren bestimmt ein paar mit
ausgehärteten Sommerpellen rum.
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Beitrag von einfach-olli »

Ich nicht ich nicht
Ich fahr abgefahrenen winter hauptsache die mischung ist anders :D

Ne scherz winterreifen sind grad mal ein jahr alt.

Was mir nicht ganz klar ist warum das zitat von mir rausgezogen worden ist ohne weitere komentare :?:

Mit dem WIR meinte ich meine Brummi kolegen nicht die fahrer hier ausm forum :D
Gruss Olli
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Beitrag von jürgen_sh44 »

@einfach-olli.. ja das mit dem "Winterreifen" hat mich gewundert
.. also solang mit sommerpellen, bis es zum Unfall kommt, oderwie ?

..eigentlich will ichs gar net wissen und hab Angst vor 20Tonnen auf Sommerreifen auf Glatteis:roll:
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Beitrag von einfach-olli »

Naja im prinzip ist deine Angst durchaus begründet :?

Auf der Antriebsachse haben wir zwar grobe reifen drauf ähnlich winterreifen,
aber auf der Lenkachse sind Allround reifen.
Hab jetzt kein Bildchen da aber ein brummi reifen zumindest bei uns verfügt über ledeglich längsrillen,was natürlich der seitenführung bei schnee sehr dienlich ist.
Aber es ist durchaus fahrbar ich immerhin fahr seit je her winter unfallfrei egal ob nun PKW oder LKW.

Aber auch ehrlich gesagt hab ich noch nie nen Brummi gesehn der Vorne ne Art winterreifen drauf hat.

Aja und es sind 40T !! :D
Gruss Olli
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Friese

Beitrag von Friese »

André hat geschrieben:
Friese hat geschrieben: Aber find mal Straßen die du im Winter mit Quattro& guten Reifen nicht mehr entlang kommst.
Nix desto trotz, wenn n Schild für ne bestimmte Straße Schneeketten verlangt, muss man die auch beim Quattro anlegen.
(nur zur Sicherheit noch erwähnt).

Ciao
André
Schon klar, aber die Schilder habe ich in schleswig Holstein noch nie gefunden ;-)
Wenn ich zum skifahren nach Balderschwang über deutsches Territorium anreise (höchstgelgene öffentliche Straße in deutschland) habe ich auch Ketten dabei. (Die dann sinnvoller weise auf die Vorderreifen montiert werden...)

Gruß,
mathias
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