Xenon beim 96er A6?
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Xenon beim 96er A6?
Ich möchte mir demnächst einen A6 Avant zulegen, und habe ein Angebot bekommen. Eins macht mich stutzig: der hat Xenon. Das kann doch nicht original sein, bzw auch nicht zugelassen, oder? Da braucht man doch eine Reinigungsanlage!
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cabriotobi
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mr.polisch
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Mario20v
Ich habe eben mit einem Ing vom Tüv Nord gesprochen, folgendes:
1. Es MUß eine Scheinwerferreinigungsanlage vorhanden sein,
2. Es MUß eine automatsche Leuchtweitenregulierung haben (also nicht der Drehregler im Fahrzeug).
Also Punkt 1 kann man sicherlich mit eigenen Mitteln erfüllen. Bei Punkt 2 bin ich mir da nicht so sicher. Oder gibt es Nachrüstsätze? Wenn ja, was kostet sowas? Ist der Einbau schwer?
1. Es MUß eine Scheinwerferreinigungsanlage vorhanden sein,
2. Es MUß eine automatsche Leuchtweitenregulierung haben (also nicht der Drehregler im Fahrzeug).
Also Punkt 1 kann man sicherlich mit eigenen Mitteln erfüllen. Bei Punkt 2 bin ich mir da nicht so sicher. Oder gibt es Nachrüstsätze? Wenn ja, was kostet sowas? Ist der Einbau schwer?
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Mario20v
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mr.polisch
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sind nicht eingetragen.Mario20v hat geschrieben:Wenn die Xenonscheinwerfer von Werk aus drin sind,
sind diese auch eingetragen in den Papieren,
zu der Zeit war die LWR noch nicht vorgeschrieben,
also brauchste nicht.
bei keinen auto egal was für bj.egal ob die alten
C4 s4 s6
bmw 750
benz 500
alle bis bj 98......
lass es drin und freu dich.
und flicht ist es nur ab ende 98 oder jünger
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Bjoern
Der A6, den ich im Auge habe, ist EZ 1996. Ich habe mal gegoogelt, und das hier gefunden:
Leuchtweitenregelung
Seit 1998 fordert die ECE-Regelung R48, dass die Leuchtweite der Scheinwerfer aufgrund unterschiedlicher Fahrzeugneigung bei verschiedenen Belastungszuständen ausgeglichen wird. Dies dient vor allem dazu, eine Blendung des Gegenverkehrs zu vermeiden und stets eine ausreichende Leuchtweite zu erreichen. Bei Halogenscheinwerfern darf diese Leuchtweitenregulierung(LWR) manuell erfolgen, für Xenonscheinwerfer ist eine automatische Leuchtweitenregulierung vorgeschrieben. Aus diesem Grund bietet Automotive Lighting drei Varianten der Leuchtweitenregelung an:
Manuelle Leuchtweitenregelung
Diese Art der Leuchtweitenregelung ist für Halogen-Scheinwerfer vorgeschrieben. Der Fahrer stellt über ein Einstellrad die Scheinwerfer je nach Beladungszustand ein. Eine starke Fahrzeugneigung wird somit kompensiert. Als Stellelement werden meistens elektrische Motorantriebe eingesetzt, die bei Automotive Lighting in Reutlingen, Venaria, Malaysia und Sosnowiec gefertigt werden. Dieser LWR Motor der 3. Generation ist ein standardisiertes Element und wird innerhalb des Scheinwerfers verbaut.
Automatische Leuchtweitenregelung
Bei Scheinwerfern mit Gasentladungslampen ist eine automatische Leuchtweitenregelung vorgeschrieben. Achssensoren erfassen den Neigungswinkel der Karosserie. Aus den Sensorsignalen berechnet dann ein elektronisches Steuergerät die Korrektur der Scheinwerfereinstellung. Diese erfolgt durch die Stellmotoren.
Jetzt weiß ich immer noch nicht, ob es die Ausnahme gab, vor 1998 Xenon ohne LWR und Reinigungsanlage zu fahren.
Außerdem habe ich rausgefunden, daß auch der Scheinwerfer selbst (bzw das Streuglas) für Xenonlicht zugelassen sein muß. Erkennbar an der Kennzeichnung DC (Abblend), DR (Fern), oder DC/R (Bi).
PS: Der A6 hat auch dieses klobige 3-Speichen S-Line-Lenkrad drin. Ist das alles so ok? Ich meine wegen dem Airbag...
Leuchtweitenregelung
Seit 1998 fordert die ECE-Regelung R48, dass die Leuchtweite der Scheinwerfer aufgrund unterschiedlicher Fahrzeugneigung bei verschiedenen Belastungszuständen ausgeglichen wird. Dies dient vor allem dazu, eine Blendung des Gegenverkehrs zu vermeiden und stets eine ausreichende Leuchtweite zu erreichen. Bei Halogenscheinwerfern darf diese Leuchtweitenregulierung(LWR) manuell erfolgen, für Xenonscheinwerfer ist eine automatische Leuchtweitenregulierung vorgeschrieben. Aus diesem Grund bietet Automotive Lighting drei Varianten der Leuchtweitenregelung an:
Manuelle Leuchtweitenregelung
Diese Art der Leuchtweitenregelung ist für Halogen-Scheinwerfer vorgeschrieben. Der Fahrer stellt über ein Einstellrad die Scheinwerfer je nach Beladungszustand ein. Eine starke Fahrzeugneigung wird somit kompensiert. Als Stellelement werden meistens elektrische Motorantriebe eingesetzt, die bei Automotive Lighting in Reutlingen, Venaria, Malaysia und Sosnowiec gefertigt werden. Dieser LWR Motor der 3. Generation ist ein standardisiertes Element und wird innerhalb des Scheinwerfers verbaut.
Automatische Leuchtweitenregelung
Bei Scheinwerfern mit Gasentladungslampen ist eine automatische Leuchtweitenregelung vorgeschrieben. Achssensoren erfassen den Neigungswinkel der Karosserie. Aus den Sensorsignalen berechnet dann ein elektronisches Steuergerät die Korrektur der Scheinwerfereinstellung. Diese erfolgt durch die Stellmotoren.
Jetzt weiß ich immer noch nicht, ob es die Ausnahme gab, vor 1998 Xenon ohne LWR und Reinigungsanlage zu fahren.
Außerdem habe ich rausgefunden, daß auch der Scheinwerfer selbst (bzw das Streuglas) für Xenonlicht zugelassen sein muß. Erkennbar an der Kennzeichnung DC (Abblend), DR (Fern), oder DC/R (Bi).
PS: Der A6 hat auch dieses klobige 3-Speichen S-Line-Lenkrad drin. Ist das alles so ok? Ich meine wegen dem Airbag...
- Mike NF
- Geschäftsführer
- Beiträge: 16697
- Registriert: 05.11.2004, 17:07
- Fuhrpark: Audi 195 S-Line
BMW E46 320i - Wohnort: Münster
turbopapa hat geschrieben:
Jetzt weiß ich immer noch nicht, ob es die Ausnahme gab, vor 1998 Xenon ohne LWR und Reinigungsanlage zu fahren.
audi und die quattro-gmbh hatten die ja offensichtlich, als privatmann is das so ne sache mit dem prüfer. wenn du vorlegen kannst dass du exakt die selben bedingungen wie z.B. am S6+ aufweist, könnte das klappen.
das problem bei nachrüst-xenon ist fast immer (!!) dass zwar LWR und SWR vorhanden sind bzw leicht zu realisieren sind aber eben die scheinwerfer in den seltensten fällen eine bauartfreigabe für gasentladungslampen besitzen. einzig beim E30 geht das ricjhtig gut, da aut man die scheinwerdfer vom E32 rein, den gabs mit xenon. am C4 geht das prinzipiell ja auch, das würd ich mit einem tüv-menschen vorher durchsprechen
Grüße
der Mike
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Mario20v
Das scheint ja doch reichlich Verwirrung zu geben...
Ich versuche mal n par Fälle zu unterscheiden, so dass es vielleicht zur Klärung beiträgt.
a) nach ´98 ist bei Neuwagen SRA und aLWR vorgeschrieben, also müssen die Fz. das ab dann haben. Wenn es ab Werk drin ist, muss es nicht unbedingt in den normalen Papieren auftauchen, es reicht in der Allg. ABE des Herstellers (im Fz-Schein steht ja auch nicht extra drin, dass der Gurt zugelassen ist, oder die Scheibenwischer der Norm entsprechen)
b) vor ´98 war ne Zulassung ohne SWR und aLWR möglich. Wenn dies ab Werk so bestellt war, steht das auch in der allg. Fz-ABE mit drin, und daher auch wieder nicht unbedingt nochmal extra im Fz-Schein. So ne Zulassung gilt auch immer noch. (ggf. müssen die Grünen dann ei passenden Infos beim KBA anfordern)
c) es scheint mir denkbar, dass bei Fz. wo es Xenon als Sonderausstattung gab, diese dann im Fz-Schein auch extra beschrieben wird. Ähnlich wie z.B. die (optionale) Dachreling oder die Kindersitzbank beim Avant.
d) aufgrund von b) war es nach ´98 ne zeitlang möglich, Wagen von vor ´98 auch ohne SRA und aLWR mit Xenon nachzurüsten (sofern es eben n passendes, zugelassenen System gab; das muss immer Vorraussetzung sein, damit es überhauot möglich ist) und das eingetragen zu bekommen.
e) m.W.n. gab es so etwa ´01 nochmal ne Verschärfung, die besagt, dass eben eine Nachrüstung ohne SRA und aLWR gar nicht (mehr) möglich ist, für keine Baujahre; auch nicht bei Fz. die es ab Werk als Sonderausstattung so gab.
der Fall b) bleibt aber wegen Bestandsschutz erhalten, bei Fall d) bin ich nicht ganz sicher, bleibt vermutlich auch gültig. Aber dieselbe Nachrüstung ist nach dem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Wenn der betrachtete Wagen also ab Werk Xenon verbaut hatte, ist es ok, und in der Fz-ABE enthalten.
Wurde der Wagen vor der Verschärfung mal nachgerüstet und eingetragen, bleibt das wahrscheinlich auch gültig, dann muss es im Fz-Schein/Brief auf jeden Fall eingetragen sein mit hinreichend weit zurückliegendem Datum.
Hat der Wagen bis zu der Verschärfung kein Xenon verbaut gehabt, darf es nicht mehr nachgerüstet werden (ohne SRA, aLWR), selbst wenn es mit den Original-Werksteilen geschieht.
... wenn der A6 ab Werk n Airbag hatte, dann muss beim Tausch auf n airbagloses Lenkrad m.W.n. der Airbag ausgetragen werden.
Anderenfalls bräuchte man ggf. nen Nachweis, dass er bereits ohne Airbag ausgeliefert wurde.
Ein Austragen des Airbag macht m.W.n. heute fast kein Prüfer mehr, weil zu großes Sicherheitsrisiko.
Ciao
André
Ich versuche mal n par Fälle zu unterscheiden, so dass es vielleicht zur Klärung beiträgt.
a) nach ´98 ist bei Neuwagen SRA und aLWR vorgeschrieben, also müssen die Fz. das ab dann haben. Wenn es ab Werk drin ist, muss es nicht unbedingt in den normalen Papieren auftauchen, es reicht in der Allg. ABE des Herstellers (im Fz-Schein steht ja auch nicht extra drin, dass der Gurt zugelassen ist, oder die Scheibenwischer der Norm entsprechen)
b) vor ´98 war ne Zulassung ohne SWR und aLWR möglich. Wenn dies ab Werk so bestellt war, steht das auch in der allg. Fz-ABE mit drin, und daher auch wieder nicht unbedingt nochmal extra im Fz-Schein. So ne Zulassung gilt auch immer noch. (ggf. müssen die Grünen dann ei passenden Infos beim KBA anfordern)
c) es scheint mir denkbar, dass bei Fz. wo es Xenon als Sonderausstattung gab, diese dann im Fz-Schein auch extra beschrieben wird. Ähnlich wie z.B. die (optionale) Dachreling oder die Kindersitzbank beim Avant.
d) aufgrund von b) war es nach ´98 ne zeitlang möglich, Wagen von vor ´98 auch ohne SRA und aLWR mit Xenon nachzurüsten (sofern es eben n passendes, zugelassenen System gab; das muss immer Vorraussetzung sein, damit es überhauot möglich ist) und das eingetragen zu bekommen.
e) m.W.n. gab es so etwa ´01 nochmal ne Verschärfung, die besagt, dass eben eine Nachrüstung ohne SRA und aLWR gar nicht (mehr) möglich ist, für keine Baujahre; auch nicht bei Fz. die es ab Werk als Sonderausstattung so gab.
der Fall b) bleibt aber wegen Bestandsschutz erhalten, bei Fall d) bin ich nicht ganz sicher, bleibt vermutlich auch gültig. Aber dieselbe Nachrüstung ist nach dem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Wenn der betrachtete Wagen also ab Werk Xenon verbaut hatte, ist es ok, und in der Fz-ABE enthalten.
Wurde der Wagen vor der Verschärfung mal nachgerüstet und eingetragen, bleibt das wahrscheinlich auch gültig, dann muss es im Fz-Schein/Brief auf jeden Fall eingetragen sein mit hinreichend weit zurückliegendem Datum.
Hat der Wagen bis zu der Verschärfung kein Xenon verbaut gehabt, darf es nicht mehr nachgerüstet werden (ohne SRA, aLWR), selbst wenn es mit den Original-Werksteilen geschieht.
... wenn der A6 ab Werk n Airbag hatte, dann muss beim Tausch auf n airbagloses Lenkrad m.W.n. der Airbag ausgetragen werden.
Anderenfalls bräuchte man ggf. nen Nachweis, dass er bereits ohne Airbag ausgeliefert wurde.
Ein Austragen des Airbag macht m.W.n. heute fast kein Prüfer mehr, weil zu großes Sicherheitsrisiko.
Ciao
André
VW LT 28 WoMo 2,4R6D, ´82, 350tkm, verkauft; VW Passat Variant 32B sandmetallic 1,3, ´83, verkauft; Audi 100 Avant NFL 2,3E, blau, verkauft ins Forum, Audi 100 Avant Sport 2,3E, panthero, 250tkm, verkauft ins Forum; VW Passat Variant Ideal Standard, ´92, indianrot, 178tkm, abgegeben; Opel Omega Caravan 2,5V6, ´97, irgendwie grünblau, 188tkm, entsorgt; Suzuki Baleno Hatchback, 1,3, ´96, racingschwarz, 170tkm, entsorgt; Suzuki Baleno Hatchback, 1,3, ´00, fröhlichblau, 180tkm, entsorgt; VW Golf 3 Avenue 1,8, ´95, indian?rot, 230tkm, auseinandergefallen; Renault Mégane II Luxe dynamique 1,6, ´03, angora-beige, 178tkm, in Zahlung
Nissan Pul sar Tekna 1,5dci, azureblau
Im übrigen bin ich der Meinung, daß Schnellfahrer nicht auch noch drängeln sollten und alle das Rechtsfahrgebot zu beachten haben
Nissan Pul sar Tekna 1,5dci, azureblau
Im übrigen bin ich der Meinung, daß Schnellfahrer nicht auch noch drängeln sollten und alle das Rechtsfahrgebot zu beachten haben
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HPM15
Aaaaalso...
Kurz und knapp:
Den C4 sowie den A6 gab es mit Xenon. Bei den ersten C4 wurde es mehr oder weniger "Testweise" verbaut und die Fahrzeuge kamen auch so in den Verkehr. Diese Fahrzeuge hatten teilweise keine SRA und eine Dynamische LWR hatten die eh nicht.
Die ABE dieser Fahrzeuge fand auch Anwendung bei Baugleichen Fahrzeugen ohne Xenon.
Daher ist eine Eintragung beim C4 und A6 ohne Probleme möglich.
Ich selbst habe dies beim Tüv-Nord des öfteren durchführen lassen...
Im übrigen muss ein Fahrzeug min. EZ 1991 haben, um mit Xenon betrieben werden zu dürfen
Gruss Ingo
Kurz und knapp:
Den C4 sowie den A6 gab es mit Xenon. Bei den ersten C4 wurde es mehr oder weniger "Testweise" verbaut und die Fahrzeuge kamen auch so in den Verkehr. Diese Fahrzeuge hatten teilweise keine SRA und eine Dynamische LWR hatten die eh nicht.
Die ABE dieser Fahrzeuge fand auch Anwendung bei Baugleichen Fahrzeugen ohne Xenon.
Daher ist eine Eintragung beim C4 und A6 ohne Probleme möglich.
Ich selbst habe dies beim Tüv-Nord des öfteren durchführen lassen...
Im übrigen muss ein Fahrzeug min. EZ 1991 haben, um mit Xenon betrieben werden zu dürfen
Gruss Ingo
Ich habe mir den Wagen gestern angeschaut. Hat mich leider nicht so überzeugt, zumal der Vorbesitzer anscheinend einen Hund damit befördert hat. Meine Frau ist dagegen leider hochgradig allergisch. Ich hatte früher schon einmal einen 100er Typ44. Den habe ich min 5x kpl mit Teppichreiniger ausgeschäumt und durchgebürstet. Trotzdem Schnupfnase.
Ob das Xenon nachgerüstet war oder nicht ist immer noch nicht klar. Der Scheinwerfer hatte jedenfalls nicht die vorgeschriebene DC, bzw DR Kennzeichnung. Klima ging auch nicht, also hat sich das erledigt.
Ich habe allerdings schon wieder eine neue Frage, aber in einem neuen Beitrag.
Ob das Xenon nachgerüstet war oder nicht ist immer noch nicht klar. Der Scheinwerfer hatte jedenfalls nicht die vorgeschriebene DC, bzw DR Kennzeichnung. Klima ging auch nicht, also hat sich das erledigt.
Ich habe allerdings schon wieder eine neue Frage, aber in einem neuen Beitrag.



